Nachdem bereits vor einiger Zeit die Rechtsberatung allgemein vorgestellt wurde, werden an dieser Stelle in loser Reihenfolge ein paar wichtige Tipps für das Überleben im (juristischen) Alltag vorgestellt. Die Reihe wird heute fortgesetzt mit dem Arbeitsrecht.
Nach den Erfahrungen der Rechtsberatung stellen sich immer wiederkehrende Probleme im Arbeitsrecht, auf die der Student als Arbeitnehmer achten sollte. Nachfolgend sollen einige Problembereiche angesprochen werden, die natürlich nur allgemein gefasst sind und nicht auf jeden Einzelfall unbesehen übertragbar sind. Dafür steht die individuelle, persönliche Rechtsberatung zu den angegebenen Sprechstunden zur Verfügung.
Typischerweise sind studentische Arbeitsverhältnisse von kurzer Dauer, als Teilzeitbeschäftigte und bzw. oder mit geringer Entlohnung. Dies führt u.U. zu besonderen Problemen. Grundsätzlich kann sich ein Student wie jeder andere auch als Arbeitnehmer betätigen. Er unterliegt damit auch den besonderen arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften. Dazu gehört insbesondere das Urlaubsrecht, das Recht auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und der Kündigungsschutz. Leider werden diese Regelungen gerade in studentischen Arbeitsverhältnissen von Arbeitgebern oft missachtet und ignoriert. Allerdings gelten verschiedene Vorschriften erst nach einer gewissen Dauer des Arbeitsverhältnisses. So erhält man den allgemeinen Kündigungsschutz erst nach einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten.
In den letzten Jahren sind wesentliche Änderungen im Arbeitsrecht zugunsten der Arbeitnehmer erfolgt, von denen auch der Student profitiert. In diesem Zusammenhang ist auf die Schriftform eines befristeten Arbeitsvertrags sowie einer Kündigung hinzuweisen. Ohne die Einhaltung der Schriftform ist beides rechtsunwirksam. Überhaupt sollte gerade bei nur vorübergehenden Tätigkeiten auf die möglichst umfassende Dokumentation der Tätigkeit (insbesondere geleistete Stunden, eventuelle Überstunden etc.) Wert gelegt werden, um spätere Streitigkeiten um ausstehenden Lohn o.ä. zu vermeiden. Leider setzen Arbeitgeber immer wieder auf die Skrupel vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung und versuchen, Studenten den verdienten Lohn zu versagen. Auch bei kurzfristigen Arbeitsverhältnissen entsteht ein Urlaubsanspruch, der u.U. vom Arbeitgeber abzugelten ist, wenn man nicht länger als sechs Monate arbeitet. Ist die geringe Dauer bereits von Anfang an absehbar, besteht von Beginn des Arbeitsverhältnisses ein Urlaubsanspruch.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Vertragsklauseln in Arbeitsverträgen nicht immer rechtsgültig sind. Eine Vorabprüfung ist deshalb anzuraten, um sich rechtzeitig über seine Rechte zu informieren. Für konkrete Fragen zu den speziellen Problemen im Einzelfall steht die Rechtsberatung unter den angegebenen Sprechzeiten offen.
(aus unserer Zeitung STUDENTENWERK, Ausgabe 6/2002)