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Erziehungsbeihilfe nach § 27 BVG

Auf diese Beihilfe besteht gesetzlicher Anspruch; sie hat Vorrang vor der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Studierende, die einen Anspruch auf diese Beihilfe haben, das Hochschul- oder Fachhochschulzugangszeugnis nachweisen können und sich über Studienfach, Hochschulort und Studienbeginn im Klaren sind, sollten diese BVG-Beihilfe unverzüglich und möglichst noch vor, zumindest aber neben der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz beantragen. Erst wenn über den BVG‑Antrag entschieden worden ist  und der entsprechende BVG‑Bescheid  dem Studentenwerk vorgelegt wird, kann dieses den BAföG‑Antrag bearbeiten und einen eventuellen BAföG-Aufstockungsbetrag bewilligen und auszahlen.

Wurde auf den jetzigen oder einen früheren BVG‑Beihilfeantrag ein abschließender Ablehnungsbescheid erteilt, ist dem Studentenwerk eine Fotokopie dieses Bescheids vorzulegen.

Alle weiteren Informationen finden Sie Internet: www.zbfs.bayern.de

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