„Rechtsänderungen in dem von Ihnen angesprochenen Bereich der Antragsveranlagung (§ 46 Absatz 2 Nummer 8 Einkommensteuergesetz - EStG) haben sich kürzlich nicht ergeben. Es wird aber darauf hingewiesen, dass z. B. auch ein Student zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sein kann, wenn er z. B. nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat (§ 46 Absatz 2 Nummer 2 EStG).“ Mehr Infos finden Sie auf der Homepage des Finanzministeriums unter: www.bundesfinanzministerium.de