In Deutschland gibt es zwei soziale Sicherungssysteme, das SGB II und das SGB XII. Die Zuordnung erfolgt nach der Fähigkeit erwerbsfähig zu sein.
Erwerbsfähige Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus Einkommen und Vermögen, beschaffen können, haben Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende / „Hartz IV“).
Studenten/Auszubildende und SGB II
Nach § 7 Abs. 5 SGB II haben Auszubildende/Studenten mit einem eigenem Haushalt in der Regel keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Ausnahmen nach § 7 Abs. 6 SGB II können im Einzelfall über die Eingangszone abgeklärt werden. Für Studierende/Auszubildende, die alleinerziehend sind, besteht u. U. ein Anspruch auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende. Auch Kinder von Studenten/Auszubildenden können im Bedarfsfall einen Leistungsanspruch haben. In besonderen Härtefällen können auch Leistungen als Darlehen erbracht werden. Die Anforderungen an eine „besondere Härte“ sind aber recht hoch.
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