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Der Arbeitsvertrag und der Mietvertrag – das sind die wohl wichtigsten Verträge. Beide bedeuten langfristige Verpflichtungen mit oft existenzieller wirtschaftlicher Bedeutung. Wer zum ersten Mal eine Wohnung mietet, sollte bedenken, dass mit der Unterschrift unter dem Vertrag viele Punkte festgeklopft sind. Änderungen sind dann schwierig, oft nur mit juristischer Unterstützung durchsetzbar – oder auch überhaupt nicht. Mit einigen Vertragspunkten, die man Jahre später vielleicht anders abgeschlossen hätte, werden die meisten sich arrangieren können. Mag das die Tierhaltung betreffen oder die Hausreinigung. Mit anderen nur schwer. Grundlegend jedoch sind zwei Fragen die jeder für sich vor Vertragsschluss beantworten sollte: Kann und will ich mir die Wohnung dauerhaft leisten. Und: Komme ich aus dem Vertrag, wenn ich es will oder muss? Ein Mietvertrag sollte nur unterzeichnet werden, wenn Mieter die wirtschaftliche Belastung auch dauerhaft aufbringen können und wollen. Die Nettomiete ist noch vergleichsweise leicht kalkulierbar – sie steht schwarz auf weiß im Vertrag. Anders die Nebenkosten. Wer sich hier gar zu leichtgläubig darauf verlässt, dass eine erstaunlich niedrige monatliche Vorauszahlung kostendeckend ist, erwacht womöglich beim Erhalt der Betriebskostenabrechnung am Jahresende. Wenn eine Nachzahlung von mehreren 100 Euro und eine Anpassung der monatlichen Abschläge erfolgt. Und nicht wenige fragen sich, ob sie die Wohnung bei diesen Kosten dann noch weiter mieten möchten. Auch ein banaler Nachbarschaftsstreit oder der bislang unentdeckte Schimmel unter dem neuen Anstrich können den Wunsch wecken, die Wohnung früher als geplant wieder zu verlassen. Deswegen sollte man prinzipiell sein Kündigungsrecht nicht vertraglich einschränken. Einige Verträge binden nämlich die Vertragsparteien für maximal vier Jahre aneinander. Wer dann doch früher aus dem Vertrag möchte, ist auf das Wohlwollen des Vermieters angewiesen – und eventuell zu finanziellen Zugeständnissen. Auf das Kündigungsrecht zu verzichten, wie es einige Verträge vorsehen, kann damit fatale Folgen haben. Fazit: wer beim Vertragsschluss die Möglichkeit hat, sollte vor Unterzeichnung juristischen Rat suchen, zum Beispiel beim DMB Nürnberg und Umgebung e.V. Eine Mitgliedschaft ist Voraussetzung.

Auch wer vermutet, dass die neue Miete überhöht ist, sollte sich beraten lassen. Denn die Mietpreisbremse gewährt Mieter:innen zusätzlichen Schutz vor überhöhten Mieten – aber nicht von allein, die Rechte müssen auch geltend gemacht werden. Bitte beachten Sie, dass für Studentenwohnheime besondere Gesetzesvorschriften gelten!


Erste Auskünfte bietet die Seite des DMB Nürnberg unter: www.mieterverein-ingolstadt.de.

Spezialthema Wohngemeinschaften:

WG ist nicht gleich WG. Dass der Vertrag „passen“ muss, ist keine abstrakte Wortklauberei von Jurist:innen. WGs haben unterschiedliche Ziele – von der reinen Zweck-WG, die sich Kosten teilt, aber sonst nichts voneinander erwartet, bis zum engen Freundeskreis, der sich entschließt, zusammen zu wohnen. Wer nicht auf den Vertrag achtet, sitzt bald in einer Zweck-WG, deren Zusammensetzung Vermieter:innen bestimmen, obwohl man dachte, sich seine Mitbewohner:innen aussuchen zu dürfen. Und wer nicht klar abspricht, wann man seine Kaution wieder bekommt, scheidet womöglich im Unfrieden aus der vormaligen WG aus.

Einen ersten Überblick zu dem speziellen Thema „Wohngemeinschaften“ gibt der DMB Nürnberg hier: https://www.mieterbund-nuernberg.de/fuer-studis/das-erste-mal-mieterin"

Bitte beachten Sie, dass für Studentenwohnheime besondere Gesetzesvorschriften gelten!

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