Über kurz oder lang steht (fast) jeder Student/in vor einer Prüfungssituation, die im Idealfall einen erfolgreichen Schritt bei der Absolvierung des Studiums oder gar dessen Abschluss darstellt. Angesichts der Bedeutung und der erheblichen Belastung, die mit derlei Prüfungen einher gehen, ist der Erfolg jedoch von vornherein fraglich. Fälle gescheiterter Prüfungskandidaten/innen beschäftigen die Rechtsberatung des Studentenwerks in schöner Regelmäßigkeit. Angesichts der teils hohen Durchfallquoten kein Wunder! Was kann nun getan werden, wenn eine Prüfung nicht wie erwartet läuft? Erste Möglichkeit: Ich trete gar nicht erst an. Wer sich krank fühlt im Vorfeld einer Prüfung oder bereits erkrankt ist, muss sich umgehend, spätestens am Prüfungstag, einer amtsärztlichen Untersuchung unterziehen und sein Ausbleiben beim zuständigen Prüfungsamt anzeigen. Spätere ärztliche Bescheinigungen oder privatärztliche Krankschreibungen genügen in der Regel nicht bzw. es besteht die Gefahr, dass diese nicht anerkannt werden. Auch ein Rücktritt nach abgelegter Prüfung vor Bekanntgabe der Ergebnisse ist regelmäßig unzulässig. Angemerkt sei, dass Prüfungsangst oder gar Examenspsychosen, auch wenn sie zu einem Leistungsabfall führen, als Prüfungsunfähigkeit nicht anerkannt werden. Gleiches gilt für Schwangerschaften, Dauerleiden sowie allgemeine Erschöpfungszustände. Unzulässig ist es, sich dem drohenden Scheitern einer Prüfung oder eventuellen Fristüberschreitungen durch Exmatrikulation zu entziehen. Ausnahmen werden nur bei zwingenden, z.B. familiären, Gründen anerkannt.
Die Durchführung der Prüfung unterliegt bestimmten Anforderungen, deren Fehlen zur Anfechtung der Prüfung berechtigen. Bei auch nur vorübergehenden Lärmstörungen oder Unterbrechungen, Kälte, schlechtem Licht, Raucherbelästigungen oder allgemeiner Unruhe im Prüfungsraum besteht ein Anspruch auf Schreibverlängerung. Behinderte haben Anspruch auf ihrer Behinderung entsprechende Hilsmittel oder Schreibverlängerungen. Die tatsächliche Dauer einer mündlichen Prüfung darf die in der Prüfungsordnung vorgesehene Länge nicht wesentlich über- oder unterschreiten.
Nach einer Prüfung, insbesondere bei einer nicht ausreichenden Benotung, bestehen verschiedene Wege zur Überprüfung des Ergebnisses. Zunächst hat der Prüfling ein Recht auf Akteneinsicht sowie das Recht; Ablichtungen in notwendigem Umfang anzufertigen. Allerdings wird dieses Recht von einigen Prüfungsämtern verweigert – insoweit wäre die Einsicht über einen Anwalt sicher zu stellen. Die sachliche Überprüfung des Prüfungsergebnisses ist äußerst problematisch und zumeist wenig Er-folg versprechend. Den Prüfern wird von den Gerichten ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, der nur auf bestimmte logische Fehler oder offenbar unsachliche und willkürliche Bewertungen hin überprüft werden kann. Kein Gericht „wiederholt“ die Prüfungsbewertung an Stelle der Prüfer! Die Einzelheiten können hier nicht ausgeführt werden, es empfiehlt sich ein Besuch bei der Rechtsberatung des Studentenwerks.
Besonderes Augenmerk sollten Studenten ihrer Prüfungssituation widmen, die bereits einmal oder mehrmals Prüfungen nicht bestanden oder gar nicht abgelegt haben. Alle Prüfungsordnungen sehen z.T. schwierig zu verstehende Regelungen für die Wiederholung vor, die regelmäßig auch mit Fristen verbunden sind. Dazu ist in die einschlägige Prüfungsordnung zu schauen, anderenfalls droht die scheinbar plötzliche und unerwartete Exmatrikulation.
Abschließend kann, neben einer seriösen fachlichen Vorbereitung, nur zum aufmerksamen Umgang mit den Prüfungsregelungen und der vorausschauenden Informationsbeschaffung geraten werden. Prüfungen nie auf die leichte Schulter nehmen!
(aus unserer Zeitung STUDENTENWERK, Ausgabe 2/2003)