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Aufgrund gesetzlicher Vorschriften werden grundsätzlich alle an einer Hochschule im Bundesgebiet immatrikulierten deutschen und ausländischen Studierenden in den Kreis der gegen Unfall versicherten Personen einbezogen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Tätigkeiten, die mit der Aus- und Fortbildung an einer Hochschule in ursächlichem Zusammenhang stehen. Dies gilt besonders für die Teilnahme an den Vorlesungen, den Besuch sonstiger Hochschulveranstaltungen (z. B. Exkursionen, Besichtigungen, Tätigkeiten in den Selbstverwaltungsorganen) und während der Ableistung der praktischen Studiensemester der Fachhochschulstudenten sowie für die erforderlichen Wege zwischen der Wohnung des Studierenden und der Hochschule oder dem Ort, an dem eine Hochschulveranstaltung stattfindet. Jeder derartige Unfall ist unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern anzuzeigen.

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