Generell gilt, dass eine Förderung erst ab Beginn des Monats der Antragstellung möglich ist. Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst hat hierzu folgende Sonderregelung beschlossen: Für alle Studierende, deren (individuelle) Regelstudienzeit regulär mit Ablauf des Wintersemesters 2020/2021 geendet hätte, gilt, dass eine Antragstellung innerhalb einer Frist bis spätestens zum 31.05.2021 ausnahmsweise rückwirkend ab dem auf das Ende des vorangegangenen Bewilligungszeitraums folgenden Monat möglich ist. Diese rückwirkende Antragstellung gilt nur für Studierende, deren (individuelle) Regelstudienzeit im Wintersemester 2020/2021 ausgelaufen ist.
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