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Aktuelle BAföG Infos und FAQ

Aktuelle BAföG Infos und FAQ

Hier haben wir Ihnen die aktuellesten Informationen rund um das Thema BAföG gesammelt und einige Tipps zur Antragstellung zusammengestellt und aktualisieren diese laufend. Generell gilt: ein BAföG-Antrag lohnt sich immer!


 

Aktuelle Information zur Weiterförderung während Corona (Verlängerung Regelstudienzeit)

Generell gilt, dass eine Förderung erst ab Beginn des Monats der Antragstellung möglich ist. Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst hat hierzu folgende Sonderregelung beschlossen:

Für alle Studierende, deren (individuelle) Regelstudienzeit regulär mit Ablauf des Wintersemesters 2020/2021 geendet hätte, gilt, dass eine Antragstellung innerhalb einer Frist bis spätestens zum 31.05.2021 ausnahmsweise rückwirkend ab dem auf das Ende des vorangegangenen Bewilligungszeitraums folgenden Monat möglich ist. Diese rückwirkende Antragstellung gilt nur für Studierende, deren (individuelle) Regelstudienzeit im Wintersemester 2020/2021 ausgelaufen ist.

Das bedeutet konkret:
Wer sich im Wintersemester 2020/2021 in seinem letzten regulären, ggf. bereits durch die Regelungen zur Corona-Pandemie verlängerten, Semester befindet und noch keinen BAföG-Antrag für das Sommersemester 2021 gestellt hat, kann dies ausnahmsweise bis zum 31.05.2021 tun und kann damit rückwirkend ab dem Ende des letzten Bewilligungszeitraums Förderung erhalten.

Beispiel:
Der letzte BAföG-Bescheid zeigt einen Bewilligungszeitraum von 04/2020 bis 03/2021.

Durch die Antragstellung im Mai beginnt der neue Bewilligungszeitraum nicht ab Mai, sondern ausnahmsweise ab April.

Falls Sie einen rückwirkenden Beginn der Förderung nicht wünschen, zum Beispiel wegen hohen Einkommens im April 2021, teilen Sie uns dies bitte mit. Sie können den Beginn der Förderung auch direkt im Formblatt 01 oder 09 angeben.

Für Rückfragen stehen Ihnen das Amt für Ausbildungsförderung gerne zur Verfügung.

 

  1. Durch die 2019 beschlossene BAföG-Novelle können Studierende zum Wintersemester 2020/21 mehr Geld bekommen. So erhöht sich z.B. der Vermögensfreibetrag auf 8.200 Euro. Zum Wintersemester 2021/22 wird dann eine weitere Anpassung erfolgen. Eine Übersicht finden Sie hier.
     
  2. Die Überbrückungshilfe für Studierende in pandemiebedingter Notlage des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) endet im September. Wir empfehlen allen Studierenden sich zusaätzlich an das zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu wenden. Gerade durch die erhöhten Freibeträge erhöht sich die Chance, eine BAföG-Förderung zu bekommen deutlich.
     
  3. Tipps zum Antrag:
    • Unsere aktuelle Corona-FAQ ist hier zu finden.
       
    • Achten Sie bitte unbedingt auf die Vollständigkeit der Unterlagen (vgl. Punkt 5).
       
    • Die neuen und übersichtlicheren Formblätter erleichtern die Antragstellung durch eindeutige Farbcodes:

      Petrol: von der antragstellenden Person auszufüllen
      Rot: von jedem Elternteil und den Ehegatten bzw. Lebenspartnern auszufüllen (je Person ein Formblatt)
      Gelb: von der Ausbildungs-/Praktikumsstätte auszufüllen. 
      Download und mehr Informationen hier.
       
  4. Wichtig: Bitte alle Anträge, Änderungsmitteilungen und Nachweise immer eigenhändig handschriftlich unterschreiben. Falls Sie die elektronische Antragstellung über bafoeg-bayern.de nutzen, können Sie den Antrag auch über die elektronische eID-Funktion des Personalausweises signieren (Kartenleser notwendig!).
     
  5. Die Dauer bis zum BAföG-Bescheid können Sie durch eine rechtzeitige Antragstellung sowie aktive Mithilfe bei evtl. Nachforderungen stark reduzieren. Kommen Sie deshalb bitte Aufforderungen, Unterlagen nachzureichen, schnellstmöglich nach. Welche Belege/Nachweise gefordert sind, sehen Sie direkt auf den Anträgen.
     
  6. Unterlagen können Sie auch bequem online über die BAföG-App oder das Upload-Portal einreichen. Mehr Informationen: www.bafoeg-bayern.de und www.bafoeg-direkt.de
     
  7. Das Amt für Ausbildungsförderung bietet auch im Wintersemester verlängerte Telefonsprechzeiten an:
    Mo/ Di/ Do: 8.30 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr und Fr 8.30 - 12.00 Uhr
     
  8. Wenn Sie Beschwerden oder Probleme haben, können Sie sich gerne durch Ihre Sachbearbeitenden zur jeweils zuständigen Gruppenleitung verbinden / weiterleiten lassen. Wir nehmen jedes Feedback ernst und sind um eine stetige Verbesserung unseres Services stark bemüht.

 

FAQ zum Sommersemester 2021

Ist das Amt für Ausbildungsförderung momentan geöffnet?


Unsere Geschäftsstellen in Erlangen und Nürnberg sind aus Gründen des Infektionsschutzes für den Publikumsverkehr geschlossen. Wir haben unsere Telefonsprechzeiten erweitert. Ihre Unterlagen können Sie uns per Post zuschicken oder vor Ort einwerfen sowie per BAföG-App bzw. über das Uploadportal auf www.bafoeg-bayern.de hochladen.

 

Wo kann ich Informationsmaterial erhalten?


Im Internet unter www.bafög.de und www.werkswelt.de/bafoeg sowie bei jedem Amt für Ausbildungsförderung.

 

Wo muss ich den Antrag stellen?


Für das Studium beim zuständigen Studentenwerk - zu finden unter www.bafög.de („Antrag stellen“ – „Studium Inland“). Für den Besuch einer Schule (Schüler- und Aufstiegs-BAföG): bei den kommunalen Behörden (Stadtverwaltung oder Kreisverwaltung).

 

Wo bekomme ich den Antrag?


Beim zuständigen Studentenwerk oder im Internet zum Download unter www.bafög.de oder www.bafoeg-bayern.de. Bitte beachten Sie, dass grundsätzlich jeder Antrag handschriftlich von Ihnen unterschrieben sein muss.

Hinweis: Eine Word-Kursivschrift ist keine wirksame Unterschrift. Auch per Upload hochzuladende Anträge müssen zunächst ausgedruckt, mit dem Stift persönlich per Hand unterschrieben und dann eingescannt und hochgeladen werden. Eingefügte gescannte Unterschriften sind keine wirksame Unterschrift des Antrags.

 

Wieviel BAföG kann man max. bekommen?


Für den Besuch einer Hochschule je nach Wohn- und Versicherungsverhältnis zwischen € 483,00 (bei den Eltern wohnend ohne Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag) und € 861,00 (nicht bei den Eltern wohnend mit Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag).

BAföG-Hotline und BAföG-Rechner sind nicht verbindlich und mit Vorsicht zu genießen - wenden Sie sich daher bitte an Ihr zuständiges Amt für Ausbildungsförderung, da nur dieses Ihre persönlichen Umstände berücksichtigen kann.

 

Wird BAföG als Zuschuss oder als Darlehen geleistet?


Innerhalb der Regelstudienzeit wird BAföG zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Darlehen geleistet. Nur in Ausnahmefällen wird BAföG als Bankdarlehen geleistet.

 

Wann muss ich den Darlehensanteil zurückzahlen? Und wie viel muss ich zurückzahlen?


Erst fünf Jahre nach Erreichen der Förderungshöchstdauer (i.d.R. die Regelstudienzeit) muss die Ausbildungsförderung zurückgezahlt werden. Für die Rückzahlung des Darlehensteils der Ausbildungsförderung ist das Bundesverwaltungsamt in Köln zuständig. Für eventuelle Fragen diesbezüglich, wenden Sie sich bitte direkt an das Bundesverwaltungsamt. Weitere Informationen zum Darlehen finden Sie unter: www.bva.bund.de

Die Höhe der Rückzahlung ist gedeckelt auf max. 77 Monatsraten und damit auf eine Gesamthöhe von 10.010 €. Sollte die Rückzahlungsrate geringer sein, so ist auch die Gesamthöhe der Rückzahlungssumme geringer, da es lediglich auf die 77 Monatsraten ankommt.

 

Ab wann bekommt man BAföG?


Der sog. "Bewilligungszeitraum" beträgt 12 Monate und beginnt mit dem Monat in dem der Antrag gestellt wurde.

 

Wie lange bekommt man BAföG?


Zunächst erhalten Sie bei entsprechender Antragstellung eine Förderung bis zum Ende des 4. Semesters. Eine Weiterförderung ab dem 5. Semester ist nur möglich, wenn ein sog. positiver Leistungsnachweis (z.B. Formblatt 5) vorliegt. Ist diese Hürde geschafft, kann Ausbildungsförderung für die Dauer der Regelstudienzeit (= Förderungshöchstdauer) gewährt werden.

 

 

Gibt es über die Regelstudienzeit hinaus BAföG?


Auf Antrag werden die Voraussetzungen für eine Förderung über die Regelstudienzeit hinaus im Einzelfall geprüft. Für eine Förderung über die Regelstudienzeit (= Förderungshöchstdauer) hinaus müssen bestimmte Gründe vorliegen. Diese können schwerwiegende Gründe (bspw. Krankheit) sein, aber auch Gründe, wie die Pflege naher Angehöriger in häuslicher Umgebung, eine Gremientätigkeit, das erstmalige Nichtbestehen einer Abschlussprüfung sowie eine Behinderung, eine Schwangerschaft oder die Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren. All diese Gründe müssen ursächlich sein für die Verzögerung im Studium.

 

Was ist, wenn ich keinen Verzögerungsgrund habe, aber trotzdem nicht in der Regelstudienzeit abschließe?


In diesem Fall empfehlen wir Ihnen, sich mit Ihrem Amt für Ausbildungsförderung in Verbindung zu setzen und zunächst einen Antrag auf eine Überschreitung der Regelstudienzeit (= Förderungshöchstdauer) zu stellen. Hier wird zunächst geprüft, ob tatsächlich kein Grund für eine Verlängerung der Förderung vorliegt. Sollte Ihr Antrag nicht bewilligt werden, so gibt es die Möglichkeit der sog. „Hilfe zum Studienabschluss“. Hierbei handelt es sich um ein Volldarlehen für die letzten 12 Monate Ihres Studiums. Die Rückzahlung dieses Volldarlehens erfolgt erst im Anschluss an die Rückzahlung des „normalen“ BAföG-Darlehens.

 

Wieviel dürfen meine Eltern verdienen?


Diese Frage kann ohne Antrag und Nachweise leider nicht pauschal beantwortet werden, da hierbei sehr viele Faktoren eine Rolle spielen. Faktoren sind z.B. das eigene Einkommen, das eigene Vermögen, sowie die eigenen Geschwister. Werden z.B. beim eigenen Einkommen und beim eigenen Vermögen die Freibeträge überschritten, so werden diese zuerst vom Bedarf abgezogen. Erst danach kann das Einkommen der Eltern relevant werden.

 

Meine Eltern sind geschieden/nicht verheiratet; ist das Einkommen meines Vaters/meiner Mutter trotzdem noch anzurechnen?


Ja - Es sind immer die Einkommen von beiden (leiblichen bzw. Adoptiv-)Elternteilen anzurechnen. Das Einkommen eines Stiefelternteils wird in die Berechnung jedoch nicht einbezogen. Wenn bei der Berechnung im Rahmen des elterlichen Einkommens eine Steueraufteilung vorzunehmen wäre, so ist zu beachten, dass im Rahmen einer Wiederheirat eines Elternteiles die Einkünfte des neuen Ehepartners auch nachgewiesen werden müssen. Nähere Informationen erhalten Sie von Ihrem Amt für Ausbildungsförderung.

 

Wie wird Vermögen meiner Eltern angerechnet?


Das Vermögen der Eltern ist förderungsrechtlich nicht relevant.

 

Ich bin verheiratet; wird das Einkommen meiner Eltern trotzdem noch angerechnet?


Ja - durch die Eheschließung erlischt nicht automatisch die elterliche Unterhaltspflicht. Das Einkommen des Ehegatten / der Ehefrau wird ebenfalls mit einberechnet.

 

Wieviel darf ich dazuverdienen?


Bei einem Studium während eines Bewilligungszeitraums von 12 Monaten ca. € 5.400 brutto aus nichtselbständiger Arbeit. Sollten Sie mehr Einkommen erhalten, wird Ihnen dieses über den Bewilligungszeitraum anteilig (monatlich) angerechnet. Es bedeutet somit nicht, dass Sie bei Überschreiten des Einkommensfreibetrages keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(Achtung: Ausnahmen sind Einkünfte aus Pflichtpraktika, selbständiger Tätigkeit sowie Honorartätigkeiten – hier wenden Sie sich bitte an das Amt für Ausbildungsförderung)

 

Wann wird man elternunabhängig gefördert?


Hierfür gibt es verschiedene Möglichkeiten. Z.B kann man elternunabhängig gefördert werden, wenn man bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat oder bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war. Bitte wenden Sie sich hierzu direkt an das Amt für Ausbildungsförderung, da auch hier Ihre individuellen Voraussetzungen geprüft werden müssen.

 

Wie hoch ist der Vermögensfreibetrag?


Der Vermögensfreibetrag liegt bei 8.200,00 €. Sollten Sie mehr Vermögen besitzen, wird Ihnen dieses über den Bewilligungszeitraum anteilig (monatlich) angerechnet. Es bedeutet somit nicht, dass Sie bei Überschreiten des Freibetrages keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

 

Kann ich BAföG auch nach einem Fachwechsel bekommen?


Für eine Förderung des neuen Studiengangs muss geprüft werden, ob für den oder die Fachwechsel wichtige oder gar unabweisbare Gründe vorgelegen haben. Hierzu müssen Sie einen Antrag stellen und die Gründe für den/die Fachwechsel ausführen. Ob Ihnen Förderung für das neue Studium zusteht, wird immer im Einzelfall entschieden. Wenden Sie sich daher umgehend an das Amt für Ausbildungsförderung, da Fachwechsel unverzüglich mitgeteilt werden müssen.

 

Spielt das Alter eine Rolle?


Grundsätzlich ja - man darf bei Studienbeginn idR. das 30. Lebensjahr (bei Masterstudiengängen das 35.Lebensjahr) noch nicht vollendet haben. Ausnahmefälle werden gesondert geprüft. Hierzu wenden Sie sich bitte an Ihr Amt für Ausbildungsförderung.

 

Wird ein Masterstudiengang gefördert?


Ja - aber i.d.R. nur wenn er auf einem Bachelorstudium aufbaut.

 

Was, wenn sich im Vergleich zu meinen Angaben beim BAföG-Antrag etwas geändert hat?


BAföG-relevante Änderungen sind stets unverzüglich mitzuteilen. Falls Sie nicht sicher sein sollten, ob die Änderung förderungsrechtlich relevant ist, kontaktieren Sie uns bitte umgehend. Beispiele sind Adresse, Kontonummer, Studiengangwechsel, Exmatrikulation/Abschluss, eigene Einkommensverhältnisse und die der Eltern.

 

Was muss man für eine lückenlose Förderung beachten?


Ein sog. "Folgeantrag" ist spätestens 2 Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes einzureichen (i.d.R. 31.01. bzw.31.07.). Denken Sie daran, rechtzeitig einen vollständigen Folgeantrag einzureichen (eigenhändige Unterschrift nicht vergessen!). Die Stichtage werden auf der Homepage und durch Aushänge bekannt gegeben. Ist der Antrag rechtzeitig und vollständig mit allen notwendigen Nachweisen eingegangen, kann auf Basis der Berechnung des letzten Bescheides die Förderung unter Vorbehalt ohne Zahlungsunterbrechung weiter ausgezahlt werden. Die genaue Berechnung für den neuen Bewilligungszeitraum erfolgt später. Geht der Antrag verspätet ein oder es fehlen notwendige Nachweise, kann es zu Zahlungsunterbrechungen kommen, da erst nach der erfolgten Berechnung die Auszahlung beginnen kann.

Die Förderung ab dem 5. Fachsemester kann erst nach Vorlage eines positiven Leistungsnachweises nach § 48 BAföG (Formblatt 5) erfolgen. Sollten Sie einen solchen nicht vorlegen können, oder sich nicht sicher sein, was damit gemeint ist, kontaktieren Sie uns.

 

 

 

 

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