Aktuell haben Studierende aufgrund der Corona-Pandemie viele Fragen bezüglich dem BAföG. Bekomme ich weiter Geld, auch wenn das Semester später anfängt? Was ist mit der Förderungshöchstdauer? Wir haben die häufigsten Fragen gesammelt, beantwortet und aktualisieren die Antworten laufend.
Hat die Verschiebung des Semesterbeginns Auswirkungen auf die Förderung?
Grundsätzlich wird Ausbildungsförderung „vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an", § 15 Abs. 1 BAföG. Dabei gilt die Ausbildung „als mit dem Anfang des Monats aufgenommen, in dem UNTERRICHT ODER VORLESUNGEN TATSÄCHLICH BEGONNEN WERDEN", § 15b Abs. 1 BAföG.
Die Verschiebung des Semesterbeginns hätte also Auswirkungen gehabt auf alle Auszubildende, die zum Beginn des Wintersemesters 2020/2021 ein Studium an einer der betroffenen Hochschulen aufnehmen und BAföG beantragen. Nach den gesetzlichen Regelungen wäre eine Förderung dadurch erst AB NOVEMBER 2020 und nicht bereits ab Oktober 2020 möglich gewesen.
ABER: Die Verschiebung des Semesterbeginn hat keine Auswirkungen. Studienanfänger*innen, die zum Wintersemester 2020/2021 ihre geplante Ausbildung nicht aufnehmen können, erhalten ihre Leistungen wie vorgesehen bereits ab dem Zeitpunkt, an dem die Vorlesungen jeweils regulär beginnen sollten.
Es herrscht kein Vorlesungsbetrieb – Hat das Auswirkungen auf die Förderung?
Grundsätzlich kann nur gefördert werden, wer die Ausbildungsstätte besucht, § 9 BAföG. Der Besuch der Ausbildungsstätte wird nur angenommen, wenn die Auszubildenden die Lehrveranstaltungen belegen und regelmäßig an ihnen teilnehmen, ein Studienfortschritt erkennbar ist, der erwarten lässt, dass das angestrebte Ausbildungsziel erreicht wird.
ABER: Die Zeiten pandemiebedingter Schließungen von Ausbildungsstätten werden behandelt wie unterrichtsfreie bzw. vorlesungsfreie Zeiten im Sinne von § 15 Absatz 2 BAföG. Die Auszubildenden erhalten weiterhin ihre Ausbildungsförderung. Soweit die Ausbildungsstätten den Lehr- und Ausbildungsbetrieb durch Online-Lernangebote während der Schließzeiten aufrechterhalten gilt jedoch für alle Auszubildende, die BAföG-Leistungen beziehen, dass sie im gleichen Umfang wie beim normalen Lehrbetrieb verpflichtet sind, entsprechend ihren Möglichkeiten von diesem Angebot Gebrauch zu machen und auf diese Weise ihre Ausbildung auch tatsächlich weiter betreiben.
Die Immatrikulationsbescheinigung kann nicht vorgelegt werden - Hat das Auswirkung auf die Förderung?
Grundsätzlich müssen Sie nachweisen, dass Sie an einer Hochschule in einem förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben sind. Für diesen Nachweis gibt es eigentlich das Formblatt 2. Die Vorlage der Immatrikulationsbescheinigung ersetzt die Notwendigkeit der Vorlage des Formblattes 2. Außerdem sind die Ämter für Ausbildungsförderung bei den Studentenwerken nur zuständig, wenn die Auszubildenden an einer Hochschule in ihrem Zuständigkeitsbereich eingeschrieben sind.
ABER: Sofern es im weiteren Verlauf der Corona-Pandemie neben oder im Zusammenhang mit der Schließung von Ausbildungseinrichtungen dazu kommt, dass erforderliche Nachweise zum Erhalt von BAföG-Leistungen (bspw. Immatrikulationsbescheinigung) von Ihnen nicht vorgelegt werden können, und dies in Umständen begründet ist, die VON IHNEN NICHT ZU VERTRETEN SIND (etwa weil auch der sonstige (Hoch-) Schulbetrieb eingeschränkt oder eingestellt wird), steht dies einem Bezug von BAföG-Leistungen nicht entgegen.
JEDOCH BENÖTIGT DAS AMT FÜR AUSBILDUNGSFÖRDERUNG EINE ERKLÄRUNG VON IHNEN in welchem Studienfach, in welchem Semester, an welcher Hochschule sie eingeschrieben sind; dass es sich um ein Vollzeitstudium handelt und dass Sie im Sommersemester nicht beurlaubt sind. Außerdem ist eine Erklärung Ihrerseits darüber zu verlangen, dass Sie keinen Förderantrag bei einer anderen Leistungsstelle (etwa bei einem anderen BAföG-Amt oder im Hinblick auf SGB-Leistungen) gestellt haben.
Ich kann den Leistungsnachweis nicht vorgelegen - Folgen für die Förderung?
Grundsätzlich kann Ausbildungsförderung ab dem fünften Fachsemester nur geleistet werden, wenn nachgewiesen wird, dass Sie den üblichen Leistungsstand bis dahin erreicht hat. Die genauen Regelungen hierzu enthält § 48 Abs. 1 BAföG. Der Nachweis erfolgt in der Mehrheit der Fälle durch die Vorlage des Formblattes 5, welcher von einem hauptamtlichen Mitglied des Lehrkörpers (Eignungsgutachter*in) ausgestellt wird. Diese VORLAGE IST ZWINGEND für die Förderung ab dem fünften Fachsemester.
ABER: Für Studierende, die im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021 und im Sommersemester 2021 in einem Studiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannte Hochschule immatrikuliert und nicht beurlaubt waren, verschiebt sich die Vorlagefrist für den Leistungsnachweis um drei Semestern (Art. 99 BayHSchG). Bei einem späteren Studienbeginn ab Wintersemester 2020/2021 oder Sommersemester 2021 verringert sich die Vorlagefrist.
D.h. Studierende, die z.B. zum Ende des Sommersemesters 2020 den Leistungsnachweis zum Ende des vierten Semesters vorlegen mussten, können dies nun zum Ende des Wintersemesters 2021/2022 tun. Bitte wenden Sie sich hier an Ihr Amt für Ausbildungsförderung.
Ich kann die erforderlichen Leistungen nicht erbringen, wodurch der Leistungsnachweis negativ ausgestellt wird - Folgen für die Förderung?
Auf Grund der durch Einführung des Art. 99 BayHSchG ermöglichten Verschiebung der Vorlagefrist für den Leistungsnachweis gem. § 48 Abs. 1 BAföG um bis zu drei Semester können pandemiebedingte Ausbildungsunterbrechungen keinen schwerwiegenden Grund für eine verspätete Vorlage im Sinne des § 48 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG mehr darstellen. Dies gilt auch für sonstige Verzögerungen (z.B. Erkrankung), die neben der Pandemie im Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/2021 und Sommersemester 2021 aufgetreten sind.
Sollten bereits Verzögerungen vor der Pandemie eingetreten sein, bietet das BAföG in diesen Fällen die Möglichkeit, die Vorlage des Leistungsnachweises zu verschieben. D.h. für die Erbringung der üblichen Leistungen kann Ihnen in begründeten Ausnahmefälle mehr Zeit eingeräumt werden, § 48 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 3 BAföG.
Sollten Sie also von Ihrer Hochschule einen negativ ausgestellten Leistungsnachweis erhalten, wenden Sie sich an das Amt für Ausbildungsförderung. Um in den Vorzug des Verschiebens des Leistungsnachweises zu kommen, müssen Gründe vorliegen, die FÜR DIE VERZÖGERUNG URSÄCHLICH SIND. Dies prüft das Amt für Ausbildungsförderung anhand Ihres Notenspiegels (Übersicht über alle Leistungen in den einzelnen Semester - bestandene und nicht bestandene Prüfungen), eingereichter Nachweise und anhand Ihrer Erklärungen zu den Verzögerungen.
Ich kann mein Studium aufgrund der Pandemie nicht in Regelstudienzeit beenden.
Auf Grund der durch Einführung des Art. 99 BayHSchG ermöglichten Verschiebung der Förderungshöchstdauer um drei Semester für Studierende, im Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/2021 und im Sommersemester 2021 in einem Studiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannte Hochschule immatrikuliert und nicht beurlaubt waren, können pandemiebedingte Ausbildungsunterbrechungen keinen schwerwiegenden Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG mehr darstellen. Dies gilt auch für sonstige Verzögerungen, die neben der Pandemie im Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/2021 und im Sommersemester 2021 aufgetreten sind.
Sollten bereits Verzögerungen vor der Pandemie eingetreten sein oder im Sommersemester 2020 bereits die Förderungshöchstdauer überschritten worden sein, so bietet das BAföG die Möglichkeit, dennoch über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit gefördert zu werden, § 15 Abs. 3 BAföG.
Um in den Vorzug der längeren Förderung zu kommen, müssen die vorgebrachten Gründe ALLEIN URSÄCHLICH FÜR DIE VERZÖGERUNG SEIN. Dies prüft das Amt für Ausbildungsförderung anhand Ihres Notenspiegels (Übersicht über alle Leistungen in den einzelnen Semester - bestandene und nicht bestandene Prüfungen), eingereichter Nachweise und anhand Ihrer Erklärungen zu den Verzögerungen. Nehmen Sie hierzu gerne Kontakt mit dem Amt für Ausbildungsförderung auf.